> Ritzebüttel aktiv <
Verein zur Entwicklung von Stadtteilarbeit im Lehfeld
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen > Ritzebüttel aktiv < Verein zur Entwicklung von Stadtteilarbeit im Lehfeld mit dem Zusatz - e. V. - nach Eintragung und hat seinen Sitz Lappeplatz 10, 27472 in Cuxhaven. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Cuxhaven einzutragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Ziel aller Aktivitäten des Vereins ist es, im Cuxhavener Stadtteil Lehfeld / Dobben eine bessere Lebensqualität für die jetzt und künftig hier lebenden Menschen zu erreichen bzw. zu fördern.
Ein außerordentlicher Schwerpunkt wird hierbei die Förderung der Jugend- und Familienhilfe sein. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch sozialpädagogische Arbeit in Form von Beratungs- und Betreuungsangeboten für die genannten Zielgruppen. Unter Einbeziehung entsprechend ausgebildeten Fachpersonals sollen Jugendliche und junge Erwachsene befähigt werden eine Perspektive, vor allem in schulischer und beruflicher Hinsicht, für sich zu entwickeln. Hierbei sollen diverse Angebote gerade im Freizeitbereich die zur Zeit nachteiligen Sozialisationsbedingungen des Stadtteils kompensieren und die jungen Menschen in ihrer Entwicklung zu einem eigenverantwortlichen Handeln stützen.
In der Familienhilfe richtet sich der Blick der Vereinsarbeit nachhaltig auf die an den gesellschaftlichen Rand geratenen Familien. Vor allem durch lebenspraktische Hilfen sowie durch diesbezügliche Beratungsangebote sollen hier Wege zur sozialen Integration aufgezeigt werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder selbst erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Kinderhilfswerk UNICEF, das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand des Vereins zu richten, der über die Aufnahme beschließt.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung der
Kündigungsfrist von 3 Monaten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins erfolgen.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch einen schriftlichen Bescheid. Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten die Zwecke des Vereins gefährdet oder trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung die Mitgliedsbeiträge ohne Begründung nicht bezahlt.
Dem vom Ausschluss bedrohten Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes binnen einer Frist von 4 Wochen die Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen; diese entscheidet über den Beschluss endgültig.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Beitrag ist im ersten Quartal eines jeden Jahres fällig.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Der Vorstand
Geschäftsführender Vorstand ist nach BGB § 26, der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Der Verein kann jeweils durch einen von ihnen gerichtlich und außergerichtlich vertreten werden. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und bis zu drei Beisitzern.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können. Sollten nach einem Vierteljahr nach Ablauf ihrer Amtszeit die neu gewählten Vorstandsmitglieder ihr Amt nicht angetreten haben, muss eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, um einen neuen Vorstand zu wählen.
Der Vorstand fasst seine Entschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Der Vorstand wird auf mindestens zwei Jahre, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch im Amt, bis ein Nachfolger gewählt worden ist. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
§ 8 Mitgliederversammlung
Es findet mindestens einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Bei Bedarf können weitere Mitgliederversammlungen einberufen werden. Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Mitgliederversammlungen einberufen, falls dies dem Vereinszweck dient.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands; Entlastung des Vorstands
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die schriftliche Einladung erfolgt mit Bekanntgabe der Tagesordnung mittels Brief an jedes Mitglied.
Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied bis zum fünften Tage vor der Mitgliederversammlung gestellt werden. Die Anträge sind schriftlich, mit Gründen versehen, einzureichen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer %- Mehrheit der gültigen Stimmen.
Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
§ 11 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 15. September 2003 in Kraft.